Insofern kann offenbleiben, ob diese nun tatsächlich stattgefunden haben oder nicht. Jedenfalls vermögen die genannten Unstimmigkeiten der generellen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf das angeklagte Geschehen keinen Abbruch zu tun. Dafür enthalten die restlichen Schilderungen schlicht zu viele Realkennzeichen. Die Unstimmigkeiten lassen damit keine Zweifel am angeklagten Geschehen aufkommen. «In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer Befragung auf Nachfragen verneinte, ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie es nicht erzählen soll (48 min 38 sec).