Solche Erklärungsversuche vermögen die Unstimmigkeiten weder zu beseitigen noch lückenlos zu erklären. Indes ist klar, dass es vorliegend nur um einen Vorfall an einem Tag geht; etwas anderes ist nicht angeklagt. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt beinhaltet sodann «nur» das Lecken und Berühren/Betasten der Vagina sowie die Manipulation am eigenen Glied bis zum Samenerguss. Die weiteren kurzzeitig infrage stehenden Handlungen fanden damit keinen Eingang in der Anklage. Insofern kann offenbleiben, ob diese nun tatsächlich stattgefunden haben oder nicht.