Die von der Vorinstanz genannten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind aktenkundig. Gerade die Verwirrung mit den Tagen wurde bis zuletzt nicht geklärt. Hierzu Folgendes: Zunächst ist anzumerken, dass es vereinzelt zu sprachlichen Missverständnissen kam. Die Straf- und Zivilklägerin wies bereits zu Beginn der Befragung auf ihre sprachlichen Defizite hin (11 min 10 sec). Beispielsweise verstand sie das Wort «beschreiben» nicht, weshalb sie die Befragerin, als sie etwas beschreiben sollte, wiederholt darauf hinwies, dass sie nicht schreiben könne, sie könne es aber erklären oder malen (z.B. 24 min 43 sec).