Zudem ist es gerade für ein 6-jähriges Kind schwierig, die Handlungen an einen genauen Tag zu verorten. Entscheidend ist, dass die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall zeitlich klar mit der Operation der Mutter und räumlich mit dem Badezimmer verknüpfen, den Täter aus ihrer Sicht und die entscheidenden Umstände nennen konnte. Die erwähnten Punkte vermögen folglich nach Ansicht des Gerichts an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, insbesondere mit Blick auf ihr Alter, nichts zu ändern.»