Nach dem Gesagten lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin falsch gewesen wären. Allgemein muss berücksichtigt werden, dass der Vorfall im Zeitpunkt der Einvernahme bereits knapp 1.5 Monate zurücklag, was für ein Kind in diesem Alter eine lange Zeit ist, vor allem wenn es um Sachen geht, die es nicht restlos einordnen kann bzw. ihm unangenehm sind. Zudem ist es gerade für ein 6-jähriges Kind schwierig, die Handlungen an einen genauen Tag zu verorten.