Zum «Djundi» wurden diese Aussagen später nicht wiederholt. Zudem schilderte sie, dass das Ganze an zwei Tagen passiert sei, wobei ihre folgenden Aussagen, was wann passiert sei, nicht ganz nachvollziehbar waren (37 min 07 sec). Es blieb unklar, ob die Handlungen an einem oder zwei Tagen passierten. Zu bemerken ist, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der Punkte, bei denen Unklarheiten bestanden, nicht Anklage erhob. Insbesondere wurde nur ein Vorfall an einem Tag angeklagt, wovon bei der Würdigung auszugehen ist. Nach dem Gesagten lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin falsch gewesen wären.