Weiter ist zu bemerken, dass sich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in ein paar Punkten gewisse Unklarheiten ergeben, was allerdings zu erwarten ist. So erklärte sie zunächst, sie habe sich auch «aglängt», weil er ihr gesagt habe, dass sie es auch machen müsse (16 min 18 sec). Auch erklärte sie, dass er das «Djundi» «inetah» habe (14 min 16 sec) sowie dass sie das «Djundi» auch «aglängt» habe, weil er gesagt habe, dass sie das tun solle (16 min 29 sec). Später führte sie aus, dass sie nicht bei sich «häreglängt» habe (40 min 01 sec) und dass er ihr nicht gesagt habe, was sie machen solle (48 min 11 sec). Zum «Djundi» wurden diese Aussagen später nicht wiederholt.