Vielmehr zeigt es, dass die Straf- und Zivilklägerin keine klar einstudierte Geschichte runterspulte, sondern, dass ihr Teile des Vorfalls erst später wieder einfielen und sie sich an etwas erinnerte, was sie ihrer Mutter, welche bislang ihre erste und engste Ansprechperson war, noch nicht erzählt hatte. Bei einer erfundenen (und zumindest von der Mutter eingetrichterten) Geschichte gäbe es keine Situationen, welche sie ihrer Mutter noch mitteilen müsste. Im Übrigen anerkennt sogar der Beschuldigte die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, gab er doch explizit an, er habe aufgrund ihrer Erzählweise schon das Gefühl, dass irgendwann mal so etwas passiert sei (pag. 664 Z. 30 ff.).