Die Verteidigung hat auch nicht spezifiziert, welche Erwartungen eine Mutter an ihre Tochter in einer solchen Situation genau haben sollte. Aus der Aussage, wonach sie etwas ihrer Mutter noch nicht erzählt habe, lässt sich jedenfalls nichts ableiten, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder für eine Suggestion spricht. Vielmehr zeigt es, dass die Straf- und Zivilklägerin keine klar einstudierte Geschichte runterspulte, sondern, dass ihr Teile des Vorfalls erst später wieder einfielen und sie sich an etwas erinnerte, was sie ihrer Mutter, welche bislang ihre erste und engste Ansprechperson war, noch nicht erzählt hatte.