Sie gab jeweils an, wo und wann welcher Teil der Erzählung stattgefunden hat. Dabei ist nach Ansicht der Kammer auch von untergeordneter Bedeutung, dass sie sich mit den Tagen nicht mehr sicher war: Fakt ist, dass sie den Vorfall eindeutig und immerzu mit der Operation der Mutter am Handgelenk verknüpfte. Es handelte sich dabei um die erste und damit zu diesem Zeitpunkt einzige Operation der Mutter (pag. 653 Z. 28), weshalb eine diesbezügliche Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Es ist zudem unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin an diesem Wochenende mit dem Beschuldigten alleine Zeit verbrachte.