18 Zu betonen ist indessen, dass die Straf- und Zivilklägerin sich nicht bloss der beschriebenen Gesten bediente, sondern diese auch in ihren eigenen Worten detailreich und anschaulich beschrieb. Sie versuchte nicht, in Gesten auszudrücken, was sie nicht in Worte fassen konnte; vielmehr entsprach dies ihrer Art, eine Geschichte zu erzählen. Diese Erzählweise zog sich wie ein roter Faden durch die gesamte Befragung.