Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein 6-jähriges Kind derart aussergewöhnliche Abläufe, welche ihr nicht bekannt sind, kaum erfinden und dann selber so darstellen könnte. Es lässt sich somit sagen, dass sich die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin zum vorgeworfenen Sachverhalt durch eine natürliche Dynamik und lebendige Gestik auszeichnen, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen und dagegen, dass sie Unwahres, Auswendiggelerntes oder durch Suggestion Vermitteltes wiedergibt.»