Weiter ist auch festzuhalten, dass sie die relevanten Handlungen im Grundsatz stets gleichbleibend und damit konstant schilderte, so insbesondere mit dem «Alänge» und «Licken» (13 min 39 sec, 20 min 32 sec, 21 min 37 sec). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den einzelnen Handlungen weisen somit nach Ansicht des Gerichts zahlreiche Realitätskriterien auf. Weiter ist auffallend, dass die Straf- und Zivilklägerin ihre Erzählungen oftmals mit lebhaften Gesten untermalte bzw. konkretisierte, die natürlich wirken. Insgesamt blieb die Gestik sowohl bei Aussagen zum Kindergartenfest als auch zum Kerngeschehen dynamisch.