Dasselbe gilt für die Schilderung, dass das Weisse auf das T-Shirt von «Uncle A.________» gefallen sei (18 min 41 sec) und er gesagt habe, das sei nicht giftig und er davon probiert habe (34 min 44 sec). Auch das nach vorne stehende «Djundi» beschrieb sie anschaulich (24 min 47 sec). Die Schilderungen sind auch logisch-konsistent und folgerichtig. Wirklichkeitsnah erscheint sodann auch die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, sie habe dies ihrer Mutter noch nicht gesagt, das müsse sie noch tun (35 min 10 sec), handelt es sich dabei doch um die engste Vertrauensperson.