Diese Aussage lässt sich auch mit den räumlichen Verhältnissen des Badezimmers in Einklang bringen (p. 110 ff.). All diese derart facettenreichen und ausgefallenen Schilderungen zu den einzelnen Handlungen lassen darauf schliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin Auskunft über etwas gibt, das ihr tatsächlich wiederfahren ist. Es ist kaum denkbar, dass ein 6-jähriges Kind derart aussergewöhnliche Handlungen erfinden könnte. Dasselbe gilt für die Schilderung, dass das Weisse auf das T-Shirt von «Uncle A.________» gefallen sei (18 min 41 sec) und er gesagt habe, das sei nicht giftig und er davon probiert habe (34 min 44 sec).