In diesem Alter kann ein Kind einen solchen Vorfall noch gar nicht richtig einordnen und weiss insbesondere nicht, welche Handlungen für die strafrechtliche Beurteilung wichtig und relevant sind und welche nicht. Dementsprechend ist auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nachvollziehbar, dass ein 6- jähriges Kind ausführlicher von sich aus über ein Fest im Kindergarten berichtet, als über einen ihm schwer verständlichen Vorfall betreffend die Intimsphäre.»