Hätte die Straf- und Zivilklägerin auf Anweisung hin den Beschuldigten als Täter nennen sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies explizit von Anfang an mit Nennung des Namens getan hätte und nicht erst später und dazu noch beiläufig. «Die detaillierteren Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin zu den vorgeworfenen Handlungen erfolgten sodann auf Nachfrage. Das ist jedoch bei einem 6-jährigen Kind zu erwarten. In diesem Alter kann ein Kind einen solchen Vorfall noch gar nicht richtig einordnen und weiss insbesondere nicht, welche Handlungen für die strafrechtliche Beurteilung wichtig und relevant sind und welche nicht.