Den Beschuldigten brachte sie dann erst nach knapp 13 Minuten, nachdem sie bereits erste Handlungen beschrieben hatte, in Form einer Gegenfrage explizit ins Spiel, indem sie die Befragerin fragte, ob ihr schon jemand gesagt habe, dass es der «Uncle A.________» gewesen sei, dies möglicherweise in der Hoffnung, sie müsse ihn nicht selber verpetzen. Hätte die Straf- und Zivilklägerin auf Anweisung hin den Beschuldigten als Täter nennen sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies explizit von Anfang an mit Nennung des Namens getan hätte und nicht erst später und dazu noch beiläufig.