«Weiter ist zum Inhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu bemerken, dass die Schilderungen, wonach der Beschuldigte ihre «Tschutschu» «aglängt» und daran «gelicked» habe sowie etwas mit seinem «Djundi» gemacht habe, in der Videobefragung im Rahmen des freien Berichts spontan von ihr aus und ohne irgendeine Nachfrage der Befragerin erfolgten (11 min 35 sec). Bereits vor Beginn der eigentlichen Befragung hatte die Straf- und Zivilklägerin zudem von sich aus erwähnt, dass einmal etwas Böses passiert sei (05 min 20 sec). Sodann nannte sie auch «Uncle A.________» von sich aus als Täter (13 min 05 sec).»