16 sierte und den Beschuldigten auch teilweise entlastete (z.B. indem sie angab, sie habe sich selbst ausgezogen, oder aber dass er seinen «Djundi» angefasst habe und nicht sie). «Weiter ist zum Inhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu bemerken, dass die Schilderungen, wonach der Beschuldigte ihre «Tschutschu» «aglängt» und daran «gelicked» habe sowie etwas mit seinem «Djundi» gemacht habe, in der Videobefragung im Rahmen des freien Berichts spontan von ihr aus und ohne irgendeine Nachfrage der Befragerin erfolgten (11 min 35 sec).