Würde der Argumentation der Verteidigung gefolgt, müsste man diese Erzählung ebenfalls anzweifeln oder sogar als Lüge taxieren. Kommt hinzu, dass ihr ca. 2 Minuten, nachdem sie im von der Vorinstanz genannten Beispiel angab, es vergessen zu haben (15 min 08 sec), sichtlich erfreut wieder in den Sinn kam, was sie eigentlich hätte sagen wollen (16 min 50 sec). Solche sprunghaften Erzählungen wirken nicht zuletzt auch authentisch. Ferner ist zutreffend, dass sich die Straf- und Zivilklägerin phasenweise unruhig umherbewegte. Indes ist präzisierend festzuhalten, dass solche Konzentrationsschwankungen nur vereinzelt auftraten.