Dies spricht nach Ansicht des Gerichts – entgegen der Auffassung der Verteidigung – gerade für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So verdeutlichen die Fragen, dass die Straf- und Zivilklägerin laut denkt und aktiv darum bemüht ist, sich möglichst genau an die Ereignisse zu erinnern, zumal es sich um für sie nicht vollständig verständliche Handlungen ging. Die Aussagen wirken folglich nicht einstudiert.»