Ebenso ist nachvollziehbar, dass es der Straf- und Zivilklägerin unangenehm war, über den Vorfall zu berichten, weshalb sie sich gerade auch zu Beginn nach hinten drehte (11 min 52 sec). Ihre Aussagequalität wurde durch dieses Verhalten jedenfalls nicht gemindert. Trotz des kindlichen Auftretens beantwortete die Straf- und Zivilklägerin die gestellten Fragen allge-