Diese werden deshalb nachfolgend zitiert und vereinzelt ergänzt oder präzisiert. Zunächst hielt die Vorinstanz ganz allgemein fest (S. 14 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 542 f.): «In allgemeiner Weise lässt sich festhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Videobefragung einen aufgeweckten Eindruck vermittelte. Ihr Verhalten war für ein rund 6 ¼-jähriges Kind altersgerecht. Sie konnte sich sprachlich verständlich und altersadäquat ausdrücken (z.B. «Tschutschu», «Djundi», «öpis, öpis Böses» [11 min 40 sec]). Auch ihre Körpersprache und ihr Benehmen während der Befragung entsprachen ihrem Alter.