10. Beweiswürdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zutreffend festhielt, konnten – wie so oft bei Sexualdelikten – einzig die Straf- und Zivilklägerin sowie der Beschuldigte eigene Beobachtungen machen. Indes können aus den aktenkundigen Aussagen der Mutter, der Grossmutter sowie des Stiefvaters der Straf- und Zivilklägerin, welchen diese vom angeblichen Vorfall erzählt haben soll, Rückschlüsse auf die Konstanz sowie auf die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und eine damit zusammenhängende Suggestionsproblematik gewonnen werden.