9. Beweismittel Nebst einer Vielzahl von subjektiven Beweismitteln (vgl. die Auflistung der Vorinstanz auf S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 539) liegen als objektive Beweismittel zunächst der Anzeigerapport samt Beilagen (zwei Fotos der Vagina des Opfers vom 20. resp. 21. Juli 2019 [aufgenommen durch ihre Mutter] und drei Fotos des Badezimmers der Familie D.________ in F.________ (Ort) [pag. 103 ff.]) vor. Die Straf- und Zivilklägerin begab sich am 21. Juli 2019 in Begleitung ihrer Eltern für eine körperliche sowie eine gynäkologische Untersuchung zunächst ins Spital in J.___