8. Bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, wird vom Beschuldigten der Kernsachverhalt bestritten, d.h. die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit der Strafund Zivilklägerin (Berühren/Betasten im Genitalbereich bzw. Reiben an der Scheide, Lecken mit der Zunge an der Scheide sowie Onanieren vor ihr bis zum Samenerguss), welche er während des Hütens an den vorgenannten Tagen bei ihr zuhause in F.________ (Ort) vorgenommen haben soll. Ferner ist bestritten, dass sich der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt im oberen Badezimmer aufgehalten hat.