8 Teleskopschlagstockes – mithin das schnelle und automatische Öffnen des Stockes auf eine Länge von über einen Meter – ist unbestritten. Entsprechend wird auf eine diesbezügliche Würdigung verzichtet und vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 39 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 567 f.). Von der Verteidigung gerügt und nachfolgend zu klären sind einzig rechtliche Fragen, namentlich die Waffenqualität des fraglichen Gegenstandes sowie der subjektive Tatbestand (vgl. Ziff. 12 hiernach).