Der Beschuldigte hielt sich dabei während mehrerer Stunden mit den beiden Kindern alleine in der Wohnung auf und befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt alleine mit der Straf- und Zivilklägerin in einem der Badezimmer, wenngleich dies gemäss seinen Angaben nur zum Zähneputzen war. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls unbestritten, dass es in der fraglichen Wohnung in F.________ (Ort) zwei Badezimmer gibt; eines im oberen und eines im unteren Stock, wobei sich im unteren Badezimmer keine Toilette befindet.