Es ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte am 28. und 29. Juni 2019 die damals 6 ¼-jährige Straf- und Zivilklägerin sowie ihren jüngeren Bruder U.________ bei ihnen zuhause in F.________ (Ort) hütete, während deren Mutter wegen einer Operation an der Hand im Spital war. Der Beschuldigte hielt sich dabei während mehrerer Stunden mit den beiden Kindern alleine in der Wohnung auf und befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt alleine mit der Straf- und Zivilklägerin in einem der Badezimmer, wenngleich dies gemäss seinen Angaben nur zum Zähneputzen war.