7. Unbestrittener Sachverhalt 7.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern der Rahmensachverhalt unbestritten: Es ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte am 28. und 29. Juni 2019 die damals 6 ¼-jährige Straf- und Zivilklägerin sowie ihren jüngeren Bruder U.________ bei ihnen zuhause in F.________ (Ort) hütete, während deren Mutter wegen einer Operation an der Hand im Spital war.