SR 312.0). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen (theoretische Grundlagen, Aussagenanalyse und Kinderaussagen im Besonderen) wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III./1. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 534 ff.).