7 sammenhang mit den Gegenständen getroffenen Verfügungen (Ziff. VI./1. + 2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 515]). Ebenfalls neu zu befinden ist schliesslich über die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI./3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 515]), welche nicht der Rechtskraft zugänglich ist. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0).