512). - der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb einer verbotenen Waffe («Kubotan») ohne Ausnahmebewilligung, festgestellt am 26. Juli 2019 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. II. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 512). - der Kubotan (Ass.-Nr. C11) dem Beschuldigten zurückzugeben ist (Ziff. VI.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 515).