Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vom 14. Oktober 2021 gemäss Berufungserklärung «vollumfänglich» angefochten, «insbesondere die Schuldsprüche gegen den Berufungsführer, dessen Verurteilungen (auch im Zivilpunkt) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen». Mangels Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft und der Strafund Zivilklägerin ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb von verbotenen Waf-