III. 6 Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwältin E.________ beantragte und begründete namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin hingegen die folgenden Anträge (pag. 690): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten/Berufungsführer aufzuerlegen.