und sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 13 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).