a) von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen im Zeitraum zwischen dem 28.06.2019 und 29.06.2019 in F.________ (Ort), z.N. von C.________; b) von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 5 26.07.2019 in Bern, angeblich begangen durch Erwerb einer bewilligungspflichtigen Waffe (Teleskop-schlagstock) ohne Berechtigung. 3. Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen.