___ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb einer verbotenen Waffe («Kubotan») ohne Ausnahmebewilligung, festgestellt am 26.07.2019 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ sei freizusprechen