618) namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin mit, sie verzichte auf die Erklärung der Anschlussberufung und mache keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. Auch sie beantragte zudem die Abweisung des Beweisantrags. Mit Beschluss vom 16. März 2022 wies die Kammer den Beweisantrag, welcher bereits in der Voruntersuchung (pag. 380) und zwei Mal im Hauptverfahren (pag. 443 und pag. 478) gestellt und jeweils begründet abgewiesen wurde, begründet ab (pag. 629 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen