4 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 4. Februar 2022 (pag. 616) auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. Zudem beantragte sie die Abweisung des vom Beschuldigten gestellten Beweisantrags. Rechtsanwältin E.________ teilte ihrerseits mit Eingabe vom 17. Februar 2022 (pag. 618) namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin