3. Die Zustimmung zur Löschung nach Art. 17 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB) ist nicht erforderlich (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]