135 Abs. 4 StPO ausgenommen; A.________ hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten. V. Betreffend Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 29.06.2019 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen. 2. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ Schadenersatz von CHF 422.80 zu bezahlen.