3 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für das Hauptverfahren von CHF 12'119.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das Hauptverfahren von CHF 2'854.05 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung für die Beschwerdeverfahren ist von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen;