19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 25 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 bestimmt. Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 21. Februar 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos.