Mit Blick auf das Erfordernis, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos sein darf, erübrigen sich jedoch abschliessende Erwägungen zum Thema Mittellosigkeit, oder gar eine Aufforderung an den Gesuchsteller, seine Mittellosigkeit zu belegen: Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch konnte der Gesuchsteller neue Tatsachen oder Beweismittel, welche geeignet wären, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen, nicht ansatzweise glaubhaft machen. Das Revisionsgesuch ist somit als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung abzuweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen