Aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe liegt kein Bagatellfall vor. Der Gesuchsteller machte indes keine Angaben zu seiner finanziellen Situation und hat damit seine Mittellosigkeit nicht belegt. Mit Blick auf das Erfordernis, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos sein darf, erübrigen sich jedoch abschliessende Erwägungen zum Thema Mittellosigkeit, oder gar eine Aufforderung an den Gesuchsteller, seine Mittellosigkeit zu belegen: