Diese (nicht zu verwechseln mit der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung) ist mit der genannten Bestimmung für den gesamten Strafprozess abschliessend geregelt und wird ausschliesslich der Privatklägerschaft für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen gewährt (Urteil des Bundesgerichts 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.). Dem Gesuchsteller als Beschuldigten bzw. Verurteilten steht dieses Institut nicht offen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 474 vom 24. Februar 2021 E. 6), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird.