16. Der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO ist nach dem Gesagten offensichtlich nicht gegeben. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beurteilung des Antrags auf Aufhebung des Strafvollzugsbefehls vom 28. Februar 2022 (recte wohl: des Vollzugsaufgebots per 28. Februar 2022) wird damit hinfällig, unabhängig von der Frage, ob die Revisionsinstanz hierfür überhaupt zuständig wäre. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. IV. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung