Die vom Gesuchsteller eingebrachten neuen Beweismittel sind nach dem Gesagten in keiner Weise geeignet, das Beweisergebnis der 2. Strafkammer im Urteil vom 4. Dezember 2015 zu erschüttern. Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, glaubhaft zu machen, dass vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren SK 15 205 einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen.